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6 Ob 178/06d - eine internationale Obsorgekonstellation
I. Zum Verhältnis des österreichischen und französischen Obsorgerechts
Nach der Modernisierung und Reform des französischen Familienrechts durch das Gesetz Nr 2002-305 vom kommt nunmehr beiden Elternteilen eines unehelichen Kindes gemäß Art 372 Code Civil die Obsorge (ex lege) zu. Die faktische Trennung der Eltern ändert daran nichts. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil seinen Wohnsitz ändert und keine Einstimmigkeit über die Obsorge herrscht, kann der Familienrichter im Interesse des Kindes eine Obsorgeentscheidung fällen und diese einem Elternteil „anvertrauen“ (Art 373-2-1 Code Civil).
Wie ist nun zu verfahren, wenn österreichische Behörden über Obsorgeverhältnisse eines minderjährigen französischen Kindes zu entscheiden haben?
Die Abgrenzungsproblematik zwischen Jurisdiktion und maßgeblichem Sachrecht im Rahmen des § 25 IPRG wird in der Praxis dadurch relativiert, dass die Vorschrift bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat des Haager Minderjährigen-Schutzabkommens (MSA) verdrängt wird (vgl Verschraegen/Schwimann in Rummel, ABGB II3, § 27 IPRG Rz 11).
Das MSA gilt sowohl in Österreich als auch in Frankreich. Gemäß Art 1 MSA sind die Behörden des Aufenthaltsstaates zuständig; kor...