Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, März 2007, Seite 96

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Testamentum ruptum

Dr. T.

Die im Jahr 2004 verstorbene Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament aus dem Jahr 1995, das lediglich folgenden Wortlaut hat:

„A ist mein Universalerbe“.

2001 und 2003 wurden zwei Kinder geboren; 1995 war die Erblasserin kinderlos.

Fraglich ist die Gültigkeit des Testaments aus dem Jahr 1995.

§ 778 ABGB bestimmt unter anderem: Erhält ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Noterben, für den keine Vorsehung getroffen ist, so bleiben nur bestimmte „fromme“ Vermächtnisse aufrecht; alle übrigen Anordnungen des letzten Willens sind aber gänzlich entkräftet.

Der eben beschriebene Agnationsfall tritt ein, wenn der (kinderlose) Erblasser nach Errichtung des letzten Willens ein pflichtteilsberechtigtes Kind erhält, für welches keine Vorsehnung getroffen ist. Die Berücksichtigung künftiger Kinder - mit der Wirkung, dass § 778 nicht anzuwenden ist - erfordert deren Erwähnung, kann aber auch in deren Enterbung (im untechnischen Sinn) bestehen. Der Gesetzgeber unterstellt also, dass der testierende (noch) kinderlose Erblasser, der künftige Kinder nicht einmal erwähnt, daher den Fall der Geburt künftiger Kinder nicht bedenkt, irrt, sodass sein Testament ungültig se...

Daten werden geladen...