Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kollisionskurator im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterentschädigung im Allgemeinen entbehrlich
FamZ 38/07
§ 266 Abs 3, § 271 ABGB
Im Allgemeinen ist es entbehrlich, im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterentschädigung einen Kollisionskurator zur Vertretung der Interessen des Betroffenen zu bestellen. Dies gilt auch für die Fälle des § 266 Abs 3 ABGB. Eine Bestellung kann insbesondere dann notwendig sein, wenn besonders hohe Ansprüche zu beurteilen sind oder Verzicht oder Verjährung vom Betroffenen nicht selbst geltend gemacht werden könnten.
Beantragt ein Sachwalter zwar die nach § 266 Abs 3 höchstmögliche Entschädigung von 10 % der Einkünfte des Betroffenen, liegt jedoch der Gesamtbetrag in einer Größenordnung, bei der die Wahrung der Interessen des Betroffenen im Wege der amtswegigen Prüfung durch den Richter gewährleistet erscheint, ist kein Kollisionskurator zu bestellen.