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Vereinbarung zwischen privatem Heimträger und Betroffenem, für Leistungen, für die Ersterer bereits vom Sozialhilfeträger Zahlungen erhält, Entgelt zu entrichten, unzulässig
FamZ 40/07
§§ 24, 43 WBHG; § 27d Abs 1 Z 6 KSchG
Die Vereinbarung zwischen privatem Heimträger und Betroffenen, für Leistungen ein Entgelt zu entrichten, für die der Heimträger bereits vom Sozialhilfeträger Zahlungen erhält, ist unzulässig. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist bei einem unbefristeten Heimvertrag in der Regel einzuholen.
Der maßgebende Sachverhalt für die Anwendung des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG ist nicht der Abschluss des Heimvertrags, sondern der Ablauf jeder Rechnungsperiode, sodass die Aufschlüsselung für Rechnungsperioden nach dem auch für Verträge gefordert werden kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurden.
Der klagende Verein betreut mit eigenem Personal und in eigenen Einrichtungen Behinderte im Bereich des Wohnens, der Freizeitgestaltung und des Arbeitens rund um die Uhr. Er hat mit dem Land Wien - an dessen Stelle später der Fonds „Soziales Wien“ getreten ist - eine Vereinbarung geschlossen, wonach das Land Wien nach Vorlage einer Kalkulation des Klägers autonom einen bestimmten dem Kläger zu zahlenden Tagessatz festsetzt.
Die Tagessätze des Landes Wien sind nicht kostendeckend. Das Land Wien als Sozialhilfeträger weist behinderten Menschen im Bedarfs...