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iFamZ 2, März 2007, Seite 87

Anwendungsbereich des HeimAufG in Krankenanstalten; Verhältnis zum Sachwalterrecht

FamZ 44/07

Christian Kopetzki

§ 2 Abs 1 HeimAufG; § 282 ABGB (vor SWRÄG)

LG Krems , 2 R 127/06y (nicht rechtskräftig)

Die Betroffene war in einem Sozialzentrum untergebracht und hat wegen „Imbezillität“ einen Sachwalter für alle Angelegenheiten. Nach einem Beckenbruch sowie einem Schenkelhalsbruch am wurde sie ins Landesklinikum Krems eingeliefert, wo der Schenkelhalsbruch operativ versorgt wurde; der Beckenbruch war nicht operationspflichtig. Zunächst wurde sie auf der Intensivstation in künstlichem Tiefschlaf gehalten. Das Krankenhaus (Abteilung für Unfallchirurgie) beantragte (gemeinsam mit dem Sachwalter) beim Pflegschaftsgericht die Genehmigung der Anwendung äußerer Fixationsmaßnahmen über voraussichtlich 10 Wochen ab Unfalltag, da die Betroffene stereotaktische Dauerbewegungen (Schaukeln mit dem gesamten Körper) durchführe, was - würde sie diese auch nach Erwachen aus dem Tiefschlaf fortsetzen - die Ausheilung der Brüche gefährden würde.

Das Erstgericht genehmigte mit Beschluss vom , 2 P 13/03k-161, die Zustimmung des Sachwalters zu den Fixationsmaßnahmen. Am wurde die Betroffene auf die offene Station verlegt, Seitenteile am Bett hochgezogen und rechte Hand am Bettgitter fixiert. In der Folge beantragte die Bewohnervertreterin gem § 8 Abs 2 HeimAufG ...

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