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iFamZ 2, März 2007, Seite 71

Innehaltung mit den Unterhaltsvorschüssen bei Arbeitslosigkeit des Vaters

FamZ 32/07

§ 7 Abs 1 Z 1, § 16 Abs 2 UVG

Das aufgrund der Mitteilung, dass der Unterhaltsschuldner seinen Arbeitsplatz verloren hat und Arbeitslosengeld bezieht, veranlasste (teilweise) Innehalten mit der Auszahlung der bewilligten Unterhaltsvorschüsse ist nicht zu beanstanden.

Die Innehaltung ist jedoch nicht berechtigt, wenn der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen nicht (mehr) arbeitslos, sondern als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet war und die nach der Prozentmethode für den titulierten Unterhalt erforderliche Bemessungsgrundlage unter dem Medianeinkommen von männlichen Arbeitern (2004: 1.772 Euro brutto) liegt.

Anmerkung

Der Vater hatte sich im Jahr 1997 bereit erklärt, ausgehend von einem Monatseinkommen von 36.000 ATS (= 2.616 Euro) für seinen 1990 geborenen Sohn einen monatlichen Unterhalt von 4.500 ATS (327 Euro) zu bezahlen, also 12,5 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Auf Basis dieses Titels wurden dem Sohn Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt. Anlässlich eines Weitergewährungsantrags registrierte das Erstgericht die Arbeitslosigkeit des Vaters und hielt mit den Vorschüssen teilweise inne, nur 180 Euro wurden we...

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