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iFamZ 2, März 2007, Seite 84

Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und fehlende Ressourcen

FamZ 42/07

§ 4 Z 2 und 3, § 15 Abs 2 HeimAufG

LG Ried im Innkreis , 6 R 194/06f

Nach der im Rekurs vertretenen Rechtsauffassung könne die in Rede stehende Freiheitsbeschränkung [hier: wiederholtes Versperren der Zimmertür] keinesfalls als „unerlässliche“ Maßnahme gem § 4 Z 2 HeimAufG qualifiziert werden, weil es nicht im Belieben einer Einrichtung stehen könne, einem zuerkannten Pflegebedarf unter Hinweis auf eine unzureichende Personalausstattung durch das Einsperren der Bewohnerin zu „entsprechen“. Da die Bewohnerin Pflegegeld der Stufe 6 beziehe und diese gesetzlich in § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 BPGG mit der Notwendigkeit einer dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich der Behinderten während des Tages und während der Nacht definiert sei, sei von der Einrichtung bei Bedarf die Aufnahme weiteren Personals zu fordern.

Abgesehen davon, dass selbst die Annahme eines verbindlichen Verlangens nach einer entsprechenden PersonalaufstockungS. 85 jedenfalls bis zu ihrer tatsächlichen Umsetzung nichts am Vorliegen der konkreten qualifizierten Gefährdungssituation [hier: Selbstgefährdung bei Verlassen des Heimbereichs] änderte, kann die für einen Pflegegeldbezug der Stufe 6 anerkannte Notwendigkeit einer andauernden Anwesenheit einer Pfle...

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