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Vorabentscheidungsersuchen: Kündigungsschutz bei In-vitro-Fertilisation?
FamZ 37/07
An der Klägerin, die bereits früher zwei Versuche einer künstlichen Befruchtung unternommen hatte, wurde am nach einer Hormonbehandlung erneut eine Follikelpunktion vorgenommen. Von 8. bis war sie von ihrem Hausarzt krank geschrieben. Am wurden zwei Embryonen in ihren Uterus transferiert.
Bei einem Telefonat am wurde die Klägerin von ihrem Arbeitgeber zum gekündigt. Noch am selben Tag informierte sie den Arbeitgeber von der für den vorgesehenen „künstlichen Befruchtung“. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung waren die der Klägerin entnommenen Eizellen bereits mit den Samenzellen ihres Partners verschmolzen, waren also „Embryonen in vitro“.
Der OGH stellte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung als „schwangere Arbeitnehmerin“ iSd Art 2 lit a der Mutterschutz-Richtlinie (RL 92/85/EWG vom ) anzusehen ist.