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Vertrag zwischen Land als Sozialhilfeträger und privater Behinderteneinrichtung ist Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter
FamZ 41/07
§§ 1295 ff ABG; § 26 nö SHG
Der Vertrag zwischen dem Land NÖ als Sozialhilfeträger und einer privaten Behinderteneinrichtung, deren sich das Land NÖ zur Erfüllung seiner Aufgaben der Sozialhilfe bedient, ist ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Die öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Behinderten steht der Annahme eines solchen Vertrages nicht entgegen, da sich aus ihr keine vertraglichen Schadenersatzansprüche zugunsten des Behinderten ergeben.
Den Sozialhilfeträger trifft keine eigene „Erfüllungsverantwortung“; allfällige Fehler in der täglichen Betreuung hat nur die private Einrichtung zu verantworten. Zwischen der Einrichtung und dem Behinderten besteht allerdings kein vertragliches Verhältnis, weswegen eine vertragliche Haftung nur aufgrund des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt.
Die Erstbeklagte ist eine Vereinigung, die sich um geistig behinderte Menschen kümmert. Sie betreibt ca 80 Wohneinrichtungen für geistig behinderte Menschen in NÖ. Die Behinderten werden mit Bescheid des Landes NÖ auf Basis des nö SHG in eine Einrichtung der Erstbeklagten eingewiesen. Am schlo...