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Die Präklusivfrist des § 95 EheG beginnt ab der formellen Rechtskraft des Teilurteils über die Eheauflösung, auch wenn im Rechtsmittelverfahren noch über die Verschuldensfrage abgesprochen wird
FamZ 45/07
Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (RIS-Justiz RS RS250110013; RS0057726; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 1 zu § 95 EheG). Unter Rechtskraft im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen (RIS-Justiz RS0041294; Stabentheiner aaO Rz 2). Lediglich dann, wenn eine Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten wurde, wird die Frist für einen Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft (bereits) des Teilurteiles in Lauf gesetzt (RIS-Justiz RS0057735). Im Eheverfahren kann also der Scheidungsanspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist; bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im ...