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iFamZ 2, März 2007, Seite 73

Aufsichtspflicht in Bezug auf Bewohner eines Jugendheims

FamZ 35/07

§§ 1308 ff ABGB

Die Grundsätze, die für Minderjährige entwickelt wurden, die sich in Pflege und Erziehung ihrer (demnach aufsichtspflichtigen) Eltern befinden, sind gleichermaßen auch auf Bewohner eines Jugendheims anzuwenden. Auch gegenüber aufsichtspflichtigen Erziehern ist die Haftung der Jugendheimbewohner subsidiär.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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