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iFamZ 2, März 2007, Seite 91

Naturalleistungen für das im Miteigentum stehende Haus der geschiedenen Ehegatten sind bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens zur Hälfte, danach zur Gänze auf den Scheidungsunterhalt anzurechnen

FamZ 49/07

§§ 66, 81 ff EheG; § 97 ABGB

OGH 15. 11. 2.006, 9 Ob 64/05k

Grundsätzlich ist der gesamte angemessene Unterhalt in Geld zuzusprechen. Aufwendungen, um die vom Unterhaltsberechtigten benutzte Wohnung in benutzungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten etc), stellen aber einen ausnahmsweise anrechenbaren Naturalunterhalt dar. Insoweit ist auch gemischter Unterhalt, bestehend aus Natural- und Geldleistung, jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt und das Verbleiben in der Wohnung bzw im Haus einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Ehegatten entspricht (1 Ob 3/06g). Auch nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe besteht gem § 97 ABGB ein Wohnungserhaltungsanspruch bei rechtzeitiger Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG weiter. Trägt der unterhaltspflichtige Ehegatte die Kreditraten und Betriebskosten für die im Miteigentum stehende Ehewohnung weiter, so sind diese Zahlungen wegen des Miteigentums nur zur Hälfte als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch anrechenbar. Dies muss auch nach Beendigung des Aufteilungsverfahrens gelten, in dem die Ehewohnung in das Alleineigentum der Unterhaltsberechtigten übertragen wurde. Hat die Unter...

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