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Getränkesteuer NÖ: Einhebung
•Der behauptete Rückgang des Umsatzes und der Betriebsergebnisse sowie die Unmöglichkeit, im Fixkostenbereich Einsparungen vorzunehmen, bzw. die behaupteten besonderen Leistungen und die zusätzlichen Kosten für die Wasserversorgung, Fäkalienabfuhr, Pflege und Instandhaltung der Zufahrtsstraße und des Abtransportes des Mülls sind keine Umstände, die eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Getränkesteuer für verkaufte Getränke und für verkauftes Speiseeis begründen könnten. – (§ 183 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung), (Abweisung)
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