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Liebhaberei-Vertreter
Liebhaberei-Vertreter (§ 2 EStG)
Es ist amtsbekannt, dass nebenberuflich tätige Vertreter bei straff organisierten Verkaufsorganisationen ohne Gebietsschutz keinen Gewinn erzielen werden und daher anzunehmen ist, dass sie ihre Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes aufgeben werden. In solchen Fällen sind auch die Verluste im Anlaufzeitraum der ersten drei Jahre nicht anzuerkennen ().