Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuereinhebung bei Ausgleich
Steuereinhebung bei Ausgleich (§ 236 BAO)
Bei Sanierung eines Unternehmens im Rahmen des Ausgleiches kann der Verzicht auf die Einhebung von Abgabenschulden zur Sanierung des Unternehmens beitragen, weswegen in einem solchen Fall die Einhebung der gesamten Abgabenschulden unbillig sein kann. Die Abgabenbehörde ist aber dann nicht zur teilweisen Nachsicht verhalten, wenn keine realistische Aussicht auf einen Ausgleich besteht, denn eine Nachsicht ist dann nicht zweckmäßig, wenn durch eine derartige Maßnahme nur ein geringer Teil der aushaftenden Schulden nachgelassen wird oder die Abgabennachsicht anderen Gläubigern zugute kommt. Kann hingegen ein Unternehmen auf Grund eines außergerichtlichen Ausgleiches (Ausgleichsquote von 40%) fortgeführt werden, so ist die Nachsicht von Abgabenschulden gerechtfertigt. Dies gilt auch für jene Steuern, die der Unternehmer bereits entrichtet hat. Denn § 236 Abs. 2 BAO lässt auch die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschulden zu; dass dabei ein strengerer Maßstab als bei noch nicht entrichteten Abgabenschulden anzulegen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen ().