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SWK 11, 10. April 2000, Seite R 33

Kommunalsteuer: Vollziehung

Für die Kommunalsteuer ergibt sich aus § 15 a FAG 1993, dass sich der Bund nur die Gesetzgebungskompetenz betreffend das Kommunalsteuergesetz 1993 vorbehalten hat; die Vollziehung, jedenfalls im Bereich der Abgabenfestsetzung, fällt in die Kompetenz der Länder. – (§ 15 a FAG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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