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Kommunalsteuer: Vollziehung
•Für die Kommunalsteuer ergibt sich aus § 15 a FAG 1993, dass sich der Bund nur die Gesetzgebungskompetenz betreffend das Kommunalsteuergesetz 1993 vorbehalten hat; die Vollziehung, jedenfalls im Bereich der Abgabenfestsetzung, fällt in die Kompetenz der Länder. – (§ 15 a FAG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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