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SWK 11, 10. April 2000, Seite K 8

Zeitpunkt Betriebsaufgabe

Zeitpunkt Betriebsaufgabe (§ 24 EStG)

Die Besteuerung des Aufgabegewinnes hat zeitbezogen in dem Jahr zu erfolgen, in welches der Zeitpunkt fällt, zu dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschrittenS. K 9 waren, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen waren. Bei einer Betriebsverpachtung ist von einer Aufgabe des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen, oder wenn er nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen. Wenn im Rahmen einer Vorhaltebeantwortung im Jahr 1991 im Zusammenhang mit der Veranlagung 1989 mitgeteilt wird, dass bereits seit 1991 keine Absicht mehr bestanden habe, das Geschäft weiterzuführen, dann kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Aufgabezeitpunkt für 1989 angenommen werden kann ().

Anmerkung: Pech für die Finanzverwaltung, wenn sie bei einem langjährigen Pachtvertrag nicht früher überprüft, ob eine Weiterführungsabsicht besteht oder nicht.

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