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KSt und Urheberrecht
•Durch das Körperschaftsteuergesetz 1988 hat eine im Urheberrechtsbereich vorgesehene umfassende Steuerbefreiung keine Änderung erfahren. – (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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