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SWK 11, 10. April 2000, Seite K 7

Liebhaberei Schloss

Liebhaberei Schloss (§ 2 EStG)

Wird entgegen dem dem Finanzamt übermittelten Mietvertrag ein Schloss nach Sanierung auch von der Eigentümerin privat verwendet, dann ist eine Wiederaufnahme gerechtfertigt. Heiratet die Eigentümerin kurze Zeit nach Sanierung des Schlosses den Mieter, dann kann angenommen werden, dass die Sanierung bereits in Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgte. Daher wird keine Einkunftsquelle begründet ().

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