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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
• 25-%-Grenze beim Instandsetzungsaufwand
(BMF) – Gemäß Punkt 5.2 Abs. 3 der VuV-Richtlinien, AÖFV 172/1991, liegt Instandsetzungsaufwand i. S. d. § 28 Abs. 2 EStG vor, wenn die in Punkt 5.4.1 Abs. 1 angeführten Gebäudeteile zur Gänze bzw. zu mehr als 25% ausgetauscht werden.
Diese 25-%-Grenze ist stets auf sämtliche der in Punkt 5.4.1 Abs. 1 genannten Aufwandskategorien in ihrer Gesamtheit zu beziehen. Werden z. B. Fenster ausgetauscht, liegt Instandsetzungsaufwand vor, wenn – bezogen auf das gesamte Mietobjekt – mehr als 25% sämtlicher Fenster ausgetauscht werden. Eine Differenzierung nach der Größe der Fenster oder ihrem Wert hat nicht zu erfolgen.
Umfasst die Sanierungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit (d. h. – bei mehrjährigen Maßnahmen – unabhängig von den Verhältnissen in einzelnen Jahren, in denen die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden) mehr als 25% der jeweiligen Gebäudeteile, liegt insgesamt Instandsetzungsaufwand i. S. d. § 28 Abs. 2 EStG vor. (
• Betriebliche Beteiligungsanschaffung innerhalb eines Jahres vor Veräußerung des gesamten Betriebes
Die Vorschrift des § 37 Abs. 5 EStG 1988 hat Vorrang vor jener des § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a leg. cit., sodass eine betrieblich angeschaffte Beteiligung im Falle der Betr...