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Sachbezugswert: Gebrauchtfahrzeug
•Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes betreffend die Überlassung von Gebrauchtfahrzeugen ist auf den Neuwert abzustellen; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Nutzungswert eines solchen Fahrzeuges mit dem eines entsprechenden Neuwagens vergleichbar ist, was solange zutreffen wird, als Fahrsicherheit und Fahrkomfort durch die bisherige Nutzung einem vergleichbaren Neuwagen gegenüber noch nicht erheblich beeinträchtigt sind. – (§ 15 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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