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SWK 11, 10. April 2000, Seite 9

Zeitrente

Zeitrente (§ 29 EStG)

Als Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft verpflichtete sich der Käufer, eine monatliche Rente auf Lebenszeit der Verkäuferin, höchstens aber für 15 Jahre, zu entrichten. Durch die Bezahlung in Rentenform und nicht durch Raten ist es, wie der VwGH dem Bfr. beipflichtet, zu einer Besteuerung der Renten nach Übersteigen des nach § 16 BewG ermittelten Wertes gekommen, der bei einer anderen Vertragsgestaltung vermieden werden hätte können. Doch obliegt es dem VwGH nur, zu prüfen, ob der von den Parteien gewählte Weg einen Steuertatbestand erfüllt ().

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