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SWK 31, 1. November 1999, Seite R 095

Betriebsausgaben: Subhonorar

Es ist extrem unglaubwürdig, daß ein Subhonorar von 1.500.000 S für Planungsaufgaben einer Person oder Firma - noch dazu mit einem nur allgemein gehaltenen Vertragswert - bezahlt wird, ohne daß die nähere Qualifikation oder Identität des Subunternehmers im wesentlichen bekannt ist. - (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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