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FinanzstrafG: Irrtum
•Nach dem Finanzstrafgesetz ist Irrtum nur dann entschuldbar, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann; ein schuldausschließender Irrtum kann z. B. vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/17/0040, und vom , 86/14/0049), es sei denn, daß er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. z. B. das Erkenntnis vom , 83/17/0215). - (§ 34 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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