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SWK 31, 1. November 1999, Seite R 093

Wasseranschlußabgabe St. Pölten

Nach der für die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe i. S. d. Wasserabgabeordnung der Landeshauptstadt St. Pölten allein maßgebenden Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz ist die bebaute Fläche jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gebäude hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird; die Heranziehung der nur über dem Gelände liegenden und nicht der darunterliegenden Baulichkeit für die Bemessung der WasseranschlußabgabeS. R 094ist dabei sachlich zu rechtfertigen. - (§ 3 Wasserabgabeordnung der Landeshauptstadt St. Pölten), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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