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Garagenvermietung durch WEG-Gemeinschaft
Werden von einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (bei der die Eigentümer die Wohnungen selbst nutzen) die im Miteigentum stehenden Garagen vermietet, dann gilt der vom einzelnen Erwerber einer Eigentumswohnung geleistete Kaufpreis den Erwerb des Miteigentums an der gesamten Liegenschaft ab, und zwar auch insoweit, als an einzelnen Teilen der im Miteigentum stehenden Liegenschaft kein Wohnungseigentum begründet worden ist. Die Rechnung der bauausführenden Gesellschaft hätte somit auch bezüglich des Garagenanteiles den einzelnen Wohnungseigentümern und nicht der WEG-Gemeinschaft gegenüber gelegt werden müssen. Schon aus diesem Grund kann daher kein Vorsteuerabzug durch die WEG-Gemeinschaft erfolgen; damit kann es auf sich beruhen, ob die Vermietung Liebhaberei darstellen würde ().