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Einkommensteuer - Vertretertätigkeit als Liebhaberei
Vertretertätigkeit als Liebhaberei (§ 2 EStG)
Vertreter für Haushaltsartikel (gemeint wohl Tupperware) erwirtschaften i. d. R. kaum Gewinne. Dient die Vertretertätigkeit auch geselligen Zusammenkünften mit Bekannten und zur Verbindung von Ausflügen mit einer Mitfinanzierung der privaten KFZ-Kosten und zum günstigen Einkauf von solchen Artikeln für den eigenen Haushalt, dann liegt eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Liebhaberei-VO vor (LS 60 in FJ 1999, 238).