Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vergnügungssteuer Wien
•Das Anbieten von Videofilmen in den Zimmern diverser Hotels stellt in eindeutiger Weise ein „Vorführen" dieser Videofilme i. S. d. Wiener Vergnügungssteuergesetzes dar. - (§ 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987), (Abweisung)
()