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SWK 31, 1. November 1999, Seite R 093

Erwerbsunfähigkeit

Für den Bereich des Steuerrechts muß schon zur Vermeidung einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Alter der Begriff der Erwerbsunfähigkeit einheitlich verstanden werden; aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 i. d. F. des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (und des § 24 Abs. 6 leg. cit.) kann in diesem Sinn für den Bereich des Steuerrechts nur eine Person als erwerbsunfähig verstanden werden, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. - (§ 37 Abs. 5 EStG 1988 i. d. F. Strukturanpassungsgesetz 1996)

„Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis zwar zuzustimmen, daß die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131 c Abs. 1 Z 3 GSVG kein entscheidendes Kriterium für die Bejahung der im § 37 Abs. 5 leg. cit. normierten Begünstigung darstellt, weil dem Versicherten nach dieser gesetzlichen Bestimmung ein Anspruch auf die entsprechende Pension zusteht, wenn er eine bestimmte - kurz gesagt, die in letzter Zeit ausgeübte - Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Allerdings ist der Umstand, daß (nur) diese Pension zuerkannt wurde, auch kein entscheidendes Kriterium gegen die Bejahung der vom Beschwerdeführer beantragten Begünstigung, weil damit n...

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