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Verlustverwertung und Gewinnverschiebung
§ 117 Abs. 7 EStG 1988 sieht in Z 2 vor, daß der Steuerpflichtige in Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, beantragen kann, daß die steuerliche Erfassung des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird.
Wie sich aus dem Wortlaut der Z 2 des § 117 Abs. 7 EStG unzweifelhaft ergibt, können nur Veräußerungs- oder Aufgabegewinne (§ 24 EStG) einerseits oder Liquidationsgewinne (§ 19 KStG) andererseits Gegenstand einer Verschiebung sein. Andere als die genannten Gewinne, insbesondere somit laufende Gewinne, können nicht Gegenstand einer Einkünfteverschiebung nach dieser Gesetzesstelle sein.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StruktAnpG 1996 (vgl. etwa ÖStZ 1999, 190 f.) führen dazu aus, daß die Z 2 gewährleisten soll, daß Verlustvorträge, die in den Jahren 1996 und 1997 gegen Gewinne aus der Veräußerung oder Beendigung eines Betriebes vorgetragen werden könnten, nicht verlorengehen. Daraus erhellt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers eine abweichende Behandlung (Verschiebung) nur in jenen Fällen eintreten sol...