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SWK 31, 1. November 1999, Seite R 097

Außerordentliche Einkünfte

Bei Gewinnbetrieben konnte von außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1972 nur in solchen Ausnahmefällen gesprochen werden, in denen eine Tätigkeit vorlag, die aus dem Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes herausfiel; in einer dreijährigen Tätigkeit von Schreib- und Sekretariatsarbeiten war keine derartige Sondertätigkeit zu erblicken. - (§ 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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