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SWK 31, 1. November 1999, Seite R 96
Verfahren: Stundung
•Für die Gewährung einer Stundung ist kein Raum, wenn bereits im Zeitpunkt des Ansuchens die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden gefährdet ist. - (§ 212 BAO), (Abweisung)
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