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SWK 31, 1. November 1999, Seite R 093

Wasserversorgungsgesetz Wien

Für die Begründung einer Haftung i. S. d. Wiener Wasserversorgungsgesetzes macht es keinen Unterschied, ob ein Betrieb ohne Unterbrechung geführt wird oder ob - wie im Beschwerdefall - ein Betrieb, der im selben Geschäftslokal betrieben wird, zunächst nicht über die Abzweigleitung versorgt wird, sondern der Wasserbezug erst nach einiger Zeit (hier: nach etwas mehr als einem Monat) über dieselbe Abzweigleitung, wie sie vom Vorgänger benützt wurde, erfolgt. - (§ 25 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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