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Wasserversorgungsgesetz Wien
•Für die Begründung einer Haftung i. S. d. Wiener Wasserversorgungsgesetzes macht es keinen Unterschied, ob ein Betrieb ohne Unterbrechung geführt wird oder ob - wie im Beschwerdefall - ein Betrieb, der im selben Geschäftslokal betrieben wird, zunächst nicht über die Abzweigleitung versorgt wird, sondern der Wasserbezug erst nach einiger Zeit (hier: nach etwas mehr als einem Monat) über dieselbe Abzweigleitung, wie sie vom Vorgänger benützt wurde, erfolgt. - (§ 25 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960), (Abweisung)
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