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SWK 31, 1. November 1999, Seite S 713

Neues zum Liebhabereirecht

Optionsfrist läuft bis 31. 12. 1999

MMag. Dr. Klaus Hilber

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf Liebhaberei-Betätigungen, die durch verschiedene Änderungen im Abgabenrecht hervorgerufen worden sind.

1. Neuerliches Ende der Optionsfrist

Mit der Änderung der Liebhabereiverordnung 1993 (LVO) durch die Novelle 1997 (BGBl. II Nr. 358/1997) traten auch Änderungen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraumes (sog. „Kalkulationszeitraumes") ein. Die LVO differenziert in der nunmehrigen Fassung wieder zwischen der großen und der kleinen Vermietung hinsichtlich der jeweils absehbaren Zeiträume.

Während durch die neue Rechtslage seit bei der großen Vermietung eine Verkürzung des absehbaren Zeitraumes von bisher rund 35 Jahren auf 25 bis 28 Jahre eingetreten ist, wurde bei den Fällen der kleinen Vermietung der absehbare Zeitraum von rund 12 Jahren auf 20 bis 23 Jahre erweitert.

Diese Besserstellung für Fälle der kleinen Vermietung ist aber nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern muß vom Steuerpflichtigen mittels einer sog. Optionserklärung beantragt werden.

Schematisch dargestellt kommen die folgenden maßgeblichen Zeiträume zur Anwendung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art d. Betätigung/
Beginn d. Betätigung
große Vermietung
kleine Vermietung
bis zum


Die Optionsmöglichkeit war ursprünglich nur bis zum 31. Dezember des Vorjahres (1998) in der LVO vorgesehen. Mit BGBl. II Nr. 15/1999 wurde aber eine Änderung im maßgeblichen § 8 Abs. 3 LVO hinsichtlich des Endes der Optionsmöglichkeit vorgenommen: Aus diesem Grund läuft die Optionsfrist bis

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