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Aussetzung der Einhebung
•Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die Abgabenbehörden haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten einer Berufung lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen. - (§ 212 a Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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