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SWK 31, 1. November 1999, Seite T 259

Der "kleine Bruder" der Infrastrukturabgabe

Die Grundsteuerbemessung von in Bauland umgewidmeten Grundstücken ist entweder beim Land- und Forstwirt oder beim Privaten falsch

Gernot Hierhammer

Es ist verständlich, daß die in budgetären Nöten befindlichen Gemeinden nach zusätzlichen Einnahmen Ausschau halten. Mangels gesetzlicher Stichhaltigkeit konnte die für Niederösterreich geplante Infrastrukturabgabe nicht eingeführt werden: Besitzer von in Bauland umgewidmeten Gartenparzellen sollten, bis sie das Grundstück verkaufen oder selbst ein Haus darauf errichten, p. a. an die 20.000 S an fiktiven Aufschließungskosten zahlen! Die geradezu aktionsmäßige Erfassung dieser Parzellen und Bewertung als Grundvermögen läßt nicht nur auf Grund der Zeitnähe vermuten, daß mit der fließenden Grundsteuer ein „kleiner Bruder" der Infrastrukturabgabe gefunden wurde.

Die eigentümliche Gesetzeslage macht diesen fiskalen Nebenschauplatz, der doch eine größere Zahl - insbesondere älterer Menschen - betrifft, untersuchenswert.

Lt. § 30 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit (insbesondere Grund und Boden), die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient („landwirtschaftlicher Betrieb").

Gemäß § 52 Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. § 52 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, daß land- und forstwirtsch...

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