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Vergnügungssteuer Wien
•Der Geschäftsführer einer Videoverleih-GmbH kann nicht wegen Nichtabfuhr der Wiener Vergnügungssteuer, die vor seiner Geschäftsführerbestellung fällig geworden ist, bestraft werden - (§ 19 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz), (Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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