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SWK 12, 20. April 1998, Seite S 349

Nachträgliche Betriebsausgaben

Der Berufungswerber hatte in einem Erbübereinkommen des Jahres 1981 den mit rd. 2,1 Mio. S überschuldeten Nachlaß seines Vaters, darunter einen Handelsbetrieb und eine pauschalierte Landwirtschaft, aktiv in sein Alleineigentum und passiv in sein Zahlungsversprechen übernommen und sich dazu bereit erklärt, seiner Mutter und seinen Geschwistern (Miterben) ein unentgeltliches Wohnungsrecht sowie seinen Geschwistern einen Entfertigungsbetrag und, soweit sie minderjährig waren, bis zur Erreichung der Großjährigkeit u. a. freie Verpflegung zu gewähren. Da der Handelsbetrieb auf Grund der Zinsenbelastung unrentabel war, wurde er noch vor dem Abschluß des Erbübereinkommens eingestellt. Auf Grund der nicht nur buchmäßigen, sondern ganz beträchtlichen realen Überschuldung des Betriebes sowie der durch das Familienband begründeten Motive des Berufungswerbers zur Fortführung der Landwirtschaft (Rettung von Haus und Hof, auf dem noch im Jahr 1981 ein anderer Gewerbebetrieb eröffnet wurde) war davon auszugehen, daß die nicht im wahren Wert der Aktiva des Handelsbetriebes gedeckten Verbindlichkeiten von rd. 1,9 Mio. S aus außerbetrieblichen Gründen übernommen wurden. Die auf Schulden des ehemalig...

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