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SWK 12, 20. April 1998, Seite R 38

Liebhaberei: Kleinlandwirtschaft

Eine Kleinlandwirtschaft in der Größe von 1,8 ha, die laufend Verluste ausweist, kann als Liebhaberei behandelt werden - (§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung)

„Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung ist Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen, 1) aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z. B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, oder 2) aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Die Frage, ob sich ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung in besonderem Maß für die private Nutzung eignet bzw. einer privaten Neigung entspricht, ist daher abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu beurteilen. Wenn nun die belangte Behörde die Betätigung im gegenständlichen Landwirtschaftsbetrieb schon im Hinblick auf seine Größe v...

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