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Verein: Gemeinnützigkeit
•Ein Verein kann die steuerlichen Begünstigungen wegen Gemeinnützigkeit nicht beanspruchen, wenn nicht während des ganzen Veranlagungszeitraumes in den Satzungen festgelegt war, daß im Falle der Auflösung das vorhandene Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden muß - (§ 39 BAO)
Eine erst am beschlossene Statutenänderung konnte sich auf die rechtliche Beurteilung des Ausreichens der Satzung für die Schaffung der abgabenrechtlichen Begünstigungen nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BAO auf die Streitjahre 1986 und 1987 nicht mehr auswirken. (Abweisung)
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