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SWK 12, 20. April 1998, Seite 038

Verfahren: Wiedereinsetzung

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu bewilligen, wenn die Fristversäumung auf ein - über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes - Verschulden auf seiten der Partei zurückzuführen ist - (§ 308 Abs. 1 BAO)

„Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen ihm zugestellten Bescheid 16 Tage nach Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt geschickt und im Begleitschreiben lediglich vermerkt, daß er gerne gegen diesen Bescheid Berufung erheben würde. Der Beschwerdeführer hat weder auf dem Bescheid das Zustelldatum vermerkt noch im Schreiben an den Rechtsanwalt das Zustelldatum bekanntgegeben.

Wenn eine Partei einen Bescheid erst Wochen nach der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter weiterleitet und dabei keine Angaben über den Tag der Zustellung macht und zudem, wenn sie von der Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes angerufen wird, nicht auf das Zustelldatum hinweist, und wenn dieses Verhalten kausal für die Versäumung der Berufungsfrist ist, dann liegt ein Sachverhalt vor, der ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden an der Fristversäumung indiziert." (Abweisung)

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