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SWK 12, 20. April 1998, Seite 039

Reisen einer Musikgruppe

Die Mitglieder einer Musikgruppe können für die Reisen zu den Proben und Veranstaltungen keine Diäten beanspruchen - (§ 4 Abs. 5 EStG)

Die Beschwerdeführer waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie traten unter einer gemeinsamen Bezeichnung als Musikgruppe auf, die der musikalischen Unterhaltung auf Bällen, Zeltfesten und ähnlichen Veranstaltungen diente. Neben anderen Ausgaben wurden für die einzelnen Gesellschafter Tagesgelder (Diäten) geltend gemacht. Die Diäten wurden von der Finanzbehörde nicht als Betriebskosten anerkannt.

„Soweit die Beschwerdeführer ins Treffen führen, daß an einzelnen näher bezeichneten Orten ... nur eine oder wenige Proben abgehalten worden seien, sind sie darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde betriebliche Mittelpunkte (im Hinblick auf die regelmäßigen Proben) nur an den Wohnorten der Beschwerdeführer, nicht aber an jedem Probenort angenommen hat. Hinsichtlich jener Orte, an denen nur selten Proben stattgefunden haben, ist aber auf Grund der von den Beschwerdeführern vorgelegten Aufstellung davon auszugehen, daß sie im Nahbereich zumindest eines der betrieblichen Mittelpunkte lagen, weil Tagesgelder jeweils nur hinsichtlich einzelner Mitgli...

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