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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
•Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich für uneinbringlich gewordene Abgabenschulden der GmbH, wenn er nicht nachweist, daß er bei Verwendung der verfügbaren Mittel die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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