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SWK 12, 20. April 1998, Seite 356

Zuständigkeit des Berufungssenates?

Der Abgabepflichtige hatte in seiner Einkommensteuererklärung für 1994 neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften einen Verlust aus Gewerbebetrieb von rd. 17.000 S geltend gemacht. Das Finanzamt setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid mit 0 S an und führte dazu aus, daß Aufwendungen deshalb nicht anerkannt werden könnten, weil keine Betriebseinnahmen erzielt worden seien. Der Berufung des Abgabepflichtigen, wonach Betriebsausgaben mit Betriebseinnahmen „nicht zeitlich kongruent sein" müßten, wurde keine Folge gegeben. Die geltend gemachten Aufwendungen stünden mit dem Abschluß des Hochschulstudiums des Abgabepflichtigen in Zusammenhang. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dagegen eingewendet, daß die geltend gemachten Aufwendungen als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind. Fraglich war, ob die Berufungsentscheidung durch den Berufungssenat oder aber monokratisch zu ergehen hatte.

Gemäß § 260 Abs. 2 lit. d BAO obliegt dem Berufungssenat die Entscheidung über „Berufungen" gegen Abgabenbescheide über die veranlagte Einkommensteuer „mit Ausnahme von Bescheiden, in denen keine anderen ...

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