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Rechtshilfe: Deutschland
•Auf Ersuchen einer deutschen Oberfinanzdirektion hat die österreichische Finanzlandesdirektion deutsche Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären - (Art. 11 des Vertrages zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen BGBl. Nr. 249/1955)
„Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er schulde die den Rückstandsanzeigen zugrundeliegenden Steuern nicht, es seien ihm auch keine Steuerbescheide zugegangen, ist nach den Bestimmungen des Vertrages jeder Überprüfung und Beurteilung durch die Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden sind." (Abweisung)
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