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Weiterhin kein IFB für die Anschaffung von Bodenschätzen
Klarstellung durch aktuelles VwGH-Erkenntnis
Vor einiger Zeit wurde von verschiedenen Autorendie Meinung vertreten, daß für den Anwendungsbereich des EStG 1988 ein IFB für die Anschaffung von Bodenschätzen zulässig sei, weil durch den Verweis des § 10 Abs. 1 EStG auf die §§ 7 und 8 klargestellt werde, daß es sich bei Bodenschätzen um der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Dieser Ansicht hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 94/15/ 0184 klar widersprochen: „... der (allgemeine) Verweis des § 10 Abs. 1 EStG 1988 auf § 8 EStG ist nicht auch als ein Verweis auf dessen Abs. 5 zu verstehen. ... zumal diese Bestimmung lediglich als Bewertungsvorschrift und Regelung zur Ermittlung des Wareneinsatzes anzusehen ist." Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung hat er den IFB für der Absetzung für Substanzverringerung unterliegende Wirtschaftsgüter auch für den Anwendungsbereich des EStG 1988 versagt.
Bemerkenswert erscheint auch folgende Ausführung des Gerichtshofes:
„... (daß) auch ein nicht gehobener Bodenschatz von seiner Funktion her eher mit der Lagerung von Waren zu vergleichen ist, als mit einem Anlagegut. Es ist dabei bedeutungslos, ob die Gewinnung des Schotters industriell-gewerbliche Produktionsmethoden S. S 348unter umfangreichem Maschinene...