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SWK 31, 1. November 1995, Seite 121

Bescheid: Begründung

DieBegründungeines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet - (§ 93 BAO)

"Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht. Die belangte Behörde beschränkt sich darauf, anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf das ,bekannte Aktenmaterial‘ zu verweisen und Feststellungen der Betriebsprüfung sowie entsprechende Erwiderungen der Beschwerdeführerin zum Teil punktuell, zum Teil wörtlich wiederzugeben." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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