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Versetzung
Hat ein Arbeitnehmer nach der Versetzung nur mehr seine eigene Arbeitskraft zu organisieren, jedoch keine anderen Arbeiter mehr einzuteilen und zu überwachen, stellt dies eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar. (Zu § 101 ArbVG, § 16 AngG; 9 Ob A 213/94)