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SWK 31, 1. November 1995, Seite 119

Kurzparkzonengesetz Tirol

Im Verfahren wegen Übertretung nach dem Tiroler Kurzparkzonengesetz ist eine öffentliche

mündliche Verhandlunganzuberaumen, wenn der Beschuldigte die angelastete Tat bestreitet - (§ 51 e VStG), (Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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