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Kurzparkzonengesetz Tirol
• Im Verfahren wegen Übertretung nach dem Tiroler Kurzparkzonengesetz ist eine öffentliche
mündliche Verhandlunganzuberaumen, wenn der Beschuldigte die angelastete Tat bestreitet - (§ 51 e VStG), (Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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