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VfGH: Wiedereinsetzung
• UnrichtigeTermineintragungdurch eine zuverlässige Kanzleileiterin - Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages - (§ 35 VerfGG, § 146 Abs. 1 ZPO)
Der glaubwürdige Umstand, daß eine (sonst zuverlässige) Kanzleileiterin einer Rechtsanwaltskanzlei einen Termin unrichtig eingetragen oder die Vormerkung eines Termins unterlassen hat, stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis minderen Versehensgrades i. S. d. § 146 Abs. 1 ZPO dar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war. (Bewilligung der Wiedereinsetzung)
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